»Das Recht wissen und das Recht thun ist zweyerley.«

Christoph Lehmann (1579 bis 1639), deutscher Schriftsteller, Schuldirektor und Stadtschreiber in Speyer

Haben Sie gern Recht? Oder lieber recht? Vielleicht beruhigt es sie, dass ich bei Wendungen mit »recht« bzw. »Recht« auch oft innehalten muss. In welchen Kombinationen schreibt man groß, wann klein?

Die erste Einteilung liegt nahe: Hat man es mit einem Adjektiv oder Adverb zu tun, ist das r am Anfang klein, von der rechten Socke über den rechten Winkel bis zu »jetzt erst recht«. Auch wenn »recht« so etwas Ähnliches wie »richtig« oder »genehm« bedeutet, schreibt man klein (recht und billig, es geschieht ihm recht, das ist mir ganz recht).

Groß schreibt man alle Kombinationen, in denen es um das Recht im juristischen Sinn geht: bürgerliches Recht, mit Recht, Recht sprechen, im Recht sein, von Rechts wegen, zu Recht bestehen.

So weit scheint die Sache relativ eindeutig zu sein. Es gibt aber eine Reihe von Fällen, in denen beide Schreibungen zulässig sind: »recht/Recht daran tun«, »recht/Recht haben, behalten, bekommen« und »jemandem recht/Recht geben«. Eine Erklärung liefert der Duden nicht, empfiehlt aber jeweils die Kleinschreibung. Meine Interpretation ist, dass bei diesen Formulierungen in der Regel nicht das Recht im juristisch verbrieften Sinn gemeint ist. Alle diese Formulierungen sind aber durchaus auch in juristischen Kontexten vorstellbar, und in diesen Fällen würde man großschreiben. Ganz tragfest erscheint mir diese Interpretation aber nicht, sodass ich im Zweifel doch lieber einmal mehr nachschlage als einmal zu wenig.

Und dann gibt es noch »zurecht«, das heute gar nicht mehr als eigenständiges Wort vorkommt, sondern nur als Verbpartikel. Hier schreibt man nicht nur das in einem Wort und klein, sondern hängt das dazugehörige Verb auch gleich direkt an: zurechtweisen, zurechtbiegen, zurechtrücken usw.

© Juliane Topka 2022
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